Doping - Entscheidung über Veröffentlichung vertagt
EuGH: Die Unabhängige Schiedskommission (USK) als zweite Instanz zur Entscheidung in Dopingfragen ist ncht berechtigt, Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (C-115/22). Sie erfüllt das Erfordernis der Unabhängigkeit nicht. Ob die Veröffentlichung der Namen von Sportlern, die des Doping überführt wurden, mit der DSGVO im Einklang steht, hat der Gerichtshof nicht geprüft. Die Frage ist vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, bei dem ein Verfahren behängt.